Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.590,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 6.12.2000 zu tragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
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