OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2007
I-23 U 133/06
Normen:
BGB § 635;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 30.06.2006

Umfang des Schadensersatzes wegen mangelhafter Ausführung von Buchführungsarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen I-23 U 133/06

DRsp Nr. 2009/1649

Umfang des Schadensersatzes wegen mangelhafter Ausführung von Buchführungsarbeiten

1. Der Buchführungsauftrag ist auf die fehlerfreie Erfassung und Auswertung von vorhandenen Dateien gerichtet. Das Arbeitsergebnis ist ein Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts. 2. Zur fehlerhaften Erfassung und Zuordnung der monatlichen Rechnungsausgangs- und Kassenbücher. 3. Die Korrekturkosten eines Steuerberaters und die vermeidbare Körperschaftssteuer können als Schaden geltend gemacht werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.590,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % seit dem 6.12.2000 zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.