OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2003
12 U 15/02
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 279
BauR 2003, 1417
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 389/00

Umfang des Schadensersatzes wegen Mietminderungen aufgrund von Baumängeln

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 12 U 15/02

DRsp Nr. 2004/19755

Umfang des Schadensersatzes wegen Mietminderungen aufgrund von Baumängeln

1. Der Auftragnehmer haftet gem. § 635 BGB auf Schadensersatz, wenn Mieter des Auftragnehmers die Miete wegen des Vorhandenseins von Baumängeln mindern. 2. Der Höhe nach besteht ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann in vollem Umfang der Mietminderung, wenn der Auftragnehmer gleichzeitig Vermieter der Räume und schon aus diesem Grunde gegenüber den Mietern verpflichtet ist, Mängel der Mieträume abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mietminderung zu hoch ist, da der Auftraggeber sich des Risikos einer möglicherweise ganz oder teilweise erfolglosen Mietzinsklage gegen den Mieter nicht auszusetzen braucht.

Normenkette:

BGB § 635 ;
Vorinstanz: LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 389/00
Fundstellen
OLGReport-Hamm 2003, 279
BauR 2003, 1417