OLG München - Urteil vom 19.07.2018
29 U 3493/17
Normen:
UMV-2017 Art.3; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 288 Abs. 1; AEUV Art. 34; AEUV Art. 36; GMV Art. 13 Abs. 1; ZPO § 97Abs.1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 104
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 691/16

Umfang des Schutzes einer Unionsmarke im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems

OLG München, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 29 U 3493/17

DRsp Nr. 2019/1187

Umfang des Schutzes einer Unionsmarke im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems

Wird ein selektives Vertriebssystem in einigen oder allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union praktiziert, so findet eine Abschottung der nationalen Märkte durch ein vertragliches Verbot nur statt, wenn den Vertragshändlern auch die Belieferung von Vertragshändlern in den anderen Mitgliedstaaten untersagt ist; denn dann werden auch innerhalb des Vertriebssystems nationale Schranken errichtet. (Rn. 30)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betragsangabe in Ziffer I. 4. des Urteils des Landgerichts "986,95 €" statt "996,95 €" lautet.

II.

Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.