BGH - Beschluß vom 04.11.1999
VII ZB 19/99
Normen:
ZPO § 490 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1173
MDR 2000, 224
NJW 2000, 960
NZBau 2000, 246
WM 2000, 690
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Weiden,

Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen VII ZB 19/99

DRsp Nr. 2000/211

Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

»a) Das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befaßte Gericht ist verpflichtet, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen, wenn der Beweisantrag unzulässig ist, oder wenn es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren fehlt. b) Der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. c) Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen.«

Normenkette:

ZPO § 490 ;

Gründe:

I. 1. Mit Beschluß vom 8. Mai 1998 hat das Landgericht den im selbständigen Beweisverfahren gestellten Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben. Weitere Anträge hat es mit Zustimmung der Antragstellerin bis zur Beweisaufnahme über die beschiedenen Anträge zurückgestellt und erklärt, über die zurückgestellten Anträge werde anschließend durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen Beweis erhoben werden.