OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2018
11 U 12/18
Normen:
UrhG § 2; UrhG § 97; UWG § 4 Nr. 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 463
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 96/16

Umfang des Urheberrechtsschutzes an SchmuckstückenAbgrenzung vom wettbewerbsrechtlichen Schutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 12/18

DRsp Nr. 2019/4167

Umfang des Urheberrechtsschutzes an Schmuckstücken Abgrenzung vom wettbewerbsrechtlichen Schutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung

1. Schmuckstücke sind Gebrauchsgegenstände und können als Werke der angewandten Kunst schutzfähig sein, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen (§ 2 I Nr. 4 UrhG).2. Die den Urheberrechtsschutz begründende Eigentümlichkeit einer modischen Halskette kann ggf. lediglich aus der konkreten Anordnung der Einzelelemente im Zusammenspiel mit der konkreten farblichen Gestaltung abzuleiten sein. Der Schutzumfang eines derart urheberrechtsfähigen Modeschmucks kann hinter dem wettbewerbsrechtlichen Schutzumfang wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zurückbleiben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 14.12.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 96/16) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.