OLG München - Urteil vom 12.05.1999
27 U 673/98
Normen:
BGB §§ 255 284 286 ; VOB/B §§ 4 Nr. 7 § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 964

Umfang des Verzögerungsschadens bei Verzug eines Subunternehmers mit der Beseitigung von Mängeln seines Gewerks

OLG München, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 27 U 673/98

DRsp Nr. 2001/9905

Umfang des Verzögerungsschadens bei Verzug eines Subunternehmers mit der Beseitigung von Mängeln seines Gewerks

Befindet der Subunternehmer sich mit der Beseitigung von Mängeln seines Gewerks in Verzug, so haftet er auch für den Schaden, der dem Hauptunternehmer dadurch entsteht, daß der Auftraggeber die Gesamtleistung nicht abnimmt und die Schlußzahlung nicht zur Auszahlung kommt, weil der Auftraggeber kurz darauf zahlungsunfähig wird.

Normenkette:

BGB §§ 255 284 286 ; VOB/B §§ 4 Nr. 7 § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand: