OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1997
22 U 266/96
Normen:
BGB §§ 631 632 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 1080
NJW-RR 1998, 597
OLGReport-Düsseldorf 1997, 349
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 299/95

Umfang des Werklohnanspruchs bei vom Pauschalpreis nicht umfassten Leistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 22 U 266/96

DRsp Nr. 1998/1288

Umfang des Werklohnanspruchs bei vom Pauschalpreis nicht umfassten Leistungen

Wenn der Generalunternehmer nach mündlicher Einigung über den Pauschalpreis eine Leistung erbringt und in Rechnung stellt, die von dem mündlich geschlossenen Generalunternehmervertrag nicht umfaßt war(hier: Abbruch der Fassade, deren Erhaltung vorgesehen war), ist der Werklohn für diese Leistung in dem Pauschalpreis des später schriftlich niedergelegten Generalunternehmervertrags nicht enthalten; sofern dem Bauherrn nicht der Beweis einer gegenteiligen Vereinbarung gelingt.

Normenkette:

BGB §§ 631 632 ;

Sachverhalt:

Die Klin erhielt im Juli 1994 von den Bekl den mündlichen Auftrag, als Generalunternehmer ein altes Gebäude abzureißen und einen Neubau zu errichten. Es wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Die unter Denkmalschutz stehende Straßenfassade sollte erhalten bleiben. Im September 1994 drohte die Fassade auf die Straße zu stürzen, weshalb das Bauamt den sofortigen Abriß anordnete. Die Klin führte diese Arbeit aus und stellte sie den Bekl unter dem 30.9.1994 in Rechnung. In dem am 14.11.1994 unterzeichneten Generalunternehmervertrag ist diese Rechnung nicht erwähnt. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Fassadenabriß in dem Pauschalpreis enthalten ist.

Entscheidungsgründe: