OVG Berlin - Beschluß vom 17.05.2000
2 S 3.00
Normen:
VwGO § 80 ; BGB §§ 133, 157 ; BauO Bln § 15 Abs. 4, § 32, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Nr. 1, § 70 Abs. 1 S. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 451

Umfang des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt; sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung einer ungenehmigten Nutzungsänderung)

OVG Berlin, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 2 S 3.00

DRsp Nr. 2001/5045

Umfang des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt; sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung einer ungenehmigten Nutzungsänderung)

»1. Bei der Auslegung, ob ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt insgesamt oder lediglich gegen einzelne seiner rechtlich selbständigen Regelungsbestandteile eingelegt worden ist, ist der aus dem gesamten Widerspruchsvorbringen einschließlich in Bezug genommener schriftlicher Erklärungen - hier ein zugleich bei Gericht gestellter Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - objektiv erkennbare Erklärungswille des Widerspruchsführers zu ermitteln. 2. Zur sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung ungenehmigter Nutzungsänderungen von Wohnungen in Büros.«

Normenkette:

VwGO § 80 ; BGB §§ 133, 157 ; BauO Bln § 15 Abs. 4, § 32, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Nr. 1, § 70 Abs. 1 S. 2; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
BauR 2001, 451