OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2007
15 U 11/07
Normen:
BGB § 648 a ; BGB § 765 ; BGB § 767 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1430
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1984/06

Umfang einer Höchstbetragsbürgschaft zur Sicherung nach § 648a BGB auch mit Zinsen und Kosten?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 15 U 11/07

DRsp Nr. 2008/2096

Umfang einer Höchstbetragsbürgschaft zur Sicherung nach § 648a BGB auch mit Zinsen und Kosten?

»Zur Frage, ob eine Höchstbetragsbürgschaft, die als "Sicherheit gemäß § 648a BGB " bezeichnet ist, auch Zinsen und Kosten des gegen die Hauptschuldnerin geführten Prozesses umfasst.«

Normenkette:

BGB § 648 a ; BGB § 765 ; BGB § 767 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten übernommene Höchstbetragsbürgschaft für Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin, die als "Sicherheit gemäß § 648a BGB " bezeichnet ist, auch Zinsen und die Kosten des von den Klägern gegen die Hauptschuldnerin geführten Prozesses umfasst.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die von ihr übernommene Bürgschaft sich nicht nur auf die Hauptforderung beziehe, sondern auch anfallende Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung umfasse.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrer Rechtsauffassung festhält, die Bürgschaft sichere nur die Hauptforderung.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.