BGH - Urteil vom 17.12.1987
IX ZR 263/86
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 1988, 299
BGHR BGB § 765 Vertragserfüllungsbürgschaft 1
BauR 1988, 220
DRsp-ROM Nr. 1992/2739
DRsp I(138)540a
DRsp II(224)175e
JZ 1988, 262
MDR 1988, 404
NJW 1988, 907
WM 1988, 212
ZfBR 1988, 119
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Ansbach,

Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen IX ZR 263/86

DRsp Nr. 1992/2734

Umfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft

»Die Vertragserfüllungsbürgschaft umfaßt den Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auch den Verlust geleisteter Vorauszahlungen.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer "Bankbürgschaft für Vertragserfüllung" in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte am 22. März 1984 die Firma O. (nachfolgend Auftragnehmerin) mit der Kücheneinrichtung für eine Kaserne. Dem Nachunternehmer-Vertrag lagen unter anderem die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B" zugrunde. Unter "Sonstiges" ist vereinbart, daß die Auftragnehmerin bei Vorauszahlung einen Nachlaß von 2 % gewährt.

Die Auftragnehmerin plante die Einrichtung, bestellte auch Einrichtungsgegenstände und anderes Material. Sie erbat im Juni 1984 von der Klägerin unter Bezugnahme auf eine frühere Zusage eine "Zahlungsvorauszahlung" von 200.000 DM plus Mehrwertsteuer abzüglich 2 % Skonto ("Zahlungen an Vorlieferanten, Planungs- und Materialieneinkauf"). Diese verlangte Sicherheit durch Bankbürgschaft, welche die B.-bank am 16. Juli 1984 unter Angabe des Erlöschens spätestens am 30. August 1984 leistete.