Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer "Bankbürgschaft für Vertragserfüllung" in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte am 22. März 1984 die Firma O. (nachfolgend Auftragnehmerin) mit der Kücheneinrichtung für eine Kaserne. Dem Nachunternehmer-Vertrag lagen unter anderem die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,
Die Auftragnehmerin plante die Einrichtung, bestellte auch Einrichtungsgegenstände und anderes Material. Sie erbat im Juni 1984 von der Klägerin unter Bezugnahme auf eine frühere Zusage eine "Zahlungsvorauszahlung" von 200.000 DM plus Mehrwertsteuer abzüglich 2 % Skonto ("Zahlungen an Vorlieferanten, Planungs- und Materialieneinkauf"). Diese verlangte Sicherheit durch Bankbürgschaft, welche die B.-bank am 16. Juli 1984 unter Angabe des Erlöschens spätestens am 30. August 1984 leistete.
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