OLG Oldenburg - Urteil vom 10.12.1997
2 U 115/94
Normen:
BauVorlVO § 1 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Abs. 5 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2000, 231
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1650/93

Umfang eines Auftrags des Inhalts Planung bis zur Genehmigungsreife

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 2 U 115/94

DRsp Nr. 2000/9615

Umfang eines Auftrags des Inhalts "Planung bis zur Genehmigungsreife"

Sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlVO vom 22.09.1989 (Nds. GVBl. Seite 358) zum Bauantrag der Standsicherheitsnachweis, die Ausführungszeichnungen und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 6) einzureichen und gehören zu letzteren auch Nachweise über den Wärmeschutz (§ 6 Abs. 4 BauVOrlVO), bedeutet dies, daß ohne diese Unterlagen die geschuldete Leistung nicht zu erbringen war. Dann gehören diese Leistungen ohne weiteres zum Umfang des erteilten Auftrags, nämlich der Planung bis zur Genehmigungsreife.

Normenkette:

BauVorlVO § 1 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Abs. 5 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 ;

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Beklagte durch das hiermit in Bezug genommene Urteil vom 29.04. 1994 unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 218.434,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.02.1993 zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.

Nach dem Grundurteil des Senats vom 02.11.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Klage in vollem Umfang der Verurteilung durch das Landgericht dem Grunde nach gerechtfertigt.