BGH - Urteil vom 22.10.2002
XI ZR 393/01
Normen:
BGB § 765 ; MaBV § 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 128
BKR 2003, 23
BauR 2003, 243
DB 2003, 273
DNotZ 2003, 117
MDR 2003, 282
NJW 2003, 285
NZBau 2003, 98
NZM 2003, 33
WM 2002, 2411
ZIP 2002, 2262
ZNotP 2003, 145
ZfBR 2003, 141
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Umfang und Sicherungszweck einer Bürgschaft nach § 7 MaBV

BGH, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen XI ZR 393/01

DRsp Nr. 2002/17901

Umfang und Sicherungszweck einer Bürgschaft nach § 7 MaBV

»Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine späteren Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung, wenn der Eigentümer das Werk vom Unternehmer als mangelfrei abgenommen hat. Sie dient auch nicht der Absicherung eines Mietausfallschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a.F.) und vom Eigentümer zu erbringender öffentlicher Sanierungsabgaben.«

Normenkette:

BGB § 765 ; MaBV § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die P. GmbH (im folgenden: P-GmbH) verpflichtete sich im Dezember 1994 durch notariellen Kauf- und Bauträgervertrag, dem Kläger eine schlüsselfertige Eigentumswohnung in einer Wohn- und Geschäftsanlage in J. zu errichten und zu übereignen. Die Parteien vereinbarten, daß der Kaufpreis in Höhe von 156.956 DM sofort zu leisten sei, und daß die P-GmbH zur Absicherung der Vorleistung eine Bankbürgschaft der Beklagten zu beschaffen habe. Für die Fertigstellung war eine Bauzeit von 18 Monaten nach Beginn der Bauarbeiten vorgesehen.