Umgehung eines Genehmigungsvorbehalts durch Bildung von Gemeinschaftseigentum
SchlHOLG, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 W 112/00
DRsp Nr. 2004/9107
Umgehung eines Genehmigungsvorbehalts durch Bildung von Gemeinschaftseigentum
Ist in einer gemeindlichen Satzung ein Genehmigungsvorbehalt für die Bildung von Teil- und Sondereigentum nach WEG angeordnet, so unterfällt die Bildung von Gemeinschaftseigentum nach § 1010BGB und die Veräußerung von Anteilen an der Eigentümergemeinschaft nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach § 22BauGB und stellt auch keine rechtswidrige Umgehung dar.