SchlHOLG - Beschluss vom 25.05.2000
2 W 112/00
Normen:
BauGB § 22 ; BGB § 1010 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 395
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 78/00

Umgehung eines Genehmigungsvorbehalts durch Bildung von Gemeinschaftseigentum

SchlHOLG, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 W 112/00

DRsp Nr. 2004/9107

Umgehung eines Genehmigungsvorbehalts durch Bildung von Gemeinschaftseigentum

Ist in einer gemeindlichen Satzung ein Genehmigungsvorbehalt für die Bildung von Teil- und Sondereigentum nach WEG angeordnet, so unterfällt die Bildung von Gemeinschaftseigentum nach § 1010 BGB und die Veräußerung von Anteilen an der Eigentümergemeinschaft nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach § 22 BauGB und stellt auch keine rechtswidrige Umgehung dar.

Normenkette:

BauGB § 22 ; BGB § 1010 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 78/00
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2000, 395