I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden, an einem steilen Hanggrundstück errichteten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört im Haus A die Wohnung Nr. 6, gelegen im 1. Untergeschoss; dem Antragsgegner und seiner Ehefrau gehört im selben Haus darüber die Wohnung Nr. 12, gelegen im Erdgeschoss. Der Wohnung des Antragsgegners ist ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zwischen der Westseite des Hauses A und der westlichen Grundstücksgrenze zugeordnet. Der Zugang zur Gartenfläche liegt neben dem Eingang zur Wohnung des Antragsgegners. Die Gartenfläche ist im oberen Bereich eben, anschließend fällt das Gelände zum Haus hin ab. Der Blick aus dem Schlafzimmer und dem Wohn-Schlaf-Zimmer der Antragstellerin fällt auf die Sondernutzungsfäche.
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