BayObLG - Beschluß vom 06.10.2000
2Z BR 53/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 200
WuM 2000, 687
ZMR 2001, 122
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16767/99
AG München 481 UR II 490/99 ,

Umgestaltung einer Gartenfläche mit Sondernutzungsrecht

BayObLG, Beschluß vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 53/00

DRsp Nr. 2000/10027

Umgestaltung einer Gartenfläche mit Sondernutzungsrecht

»Ein Wohnungseigentümer, der an einer abschüssigen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht hat, kann berechtigt sein, die Hangfläche in einen Steingarten umzugestalten. Dann darf er auch Holzpalisaden zur Befestigung des Hangs durch Betonmauern mit Natursteinverkleidung ersetzen, wenn die Mauern durch ihre Bepflanzung den Eindruck eines Steingartens erwecken.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden, an einem steilen Hanggrundstück errichteten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört im Haus A die Wohnung Nr. 6, gelegen im 1. Untergeschoss; dem Antragsgegner und seiner Ehefrau gehört im selben Haus darüber die Wohnung Nr. 12, gelegen im Erdgeschoss. Der Wohnung des Antragsgegners ist ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zwischen der Westseite des Hauses A und der westlichen Grundstücksgrenze zugeordnet. Der Zugang zur Gartenfläche liegt neben dem Eingang zur Wohnung des Antragsgegners. Die Gartenfläche ist im oberen Bereich eben, anschließend fällt das Gelände zum Haus hin ab. Der Blick aus dem Schlafzimmer und dem Wohn-Schlaf-Zimmer der Antragstellerin fällt auf die Sondernutzungsfäche.