LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.05.2018
2 Sa 225/16
Normen:
AVR-EKD § 7 Abs. 1; AVR-EKD § 12; BGB § 611a; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1347/15

Umsetzung der Teamleiterin einer sozialen Einrichtung der Evangelischen Kirche

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 225/16

DRsp Nr. 2018/11033

Umsetzung der Teamleiterin einer sozialen Einrichtung der Evangelischen Kirche

1. § 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR-EKD) sieht die Befugnis der Arbeitgeberin vor, die Arbeitnehmerin umzusetzen oder zu versetzen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann der „Beförderung“ einer Gruppenleiterin zur Teamleiterin nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass die Arbeitgeberin damit auf ihre Rechte aus § 7 AVR EKD verzichten will. 2. Die dauerhafte Übertragung der Funktion als Teamleiterin begründet gemäß § 12 AVR-EKD lediglich einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend der für diese Tätigkeit geltenden Entgeltgruppe.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsberichts Magdeburg vom 12.05.2016 - 6 Ca 1347/15 HBS - wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2. (gerichtet auf Beschäftigung der Klägerin als Teamleiterin mit Finanzbudget und Personalverwaltung) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR-EKD § 7 Abs. 1; AVR-EKD § 12; BGB § 611a; BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Art und Weise der Beschäftigung der Klägerin.