Soweit die im Berufungsverfahren erhobene Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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