OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.1996
23 A 2483/94
Normen:
FStrG § 2 Abs. 4 Alt. 1; StrWG NW § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2659/92

Umstufung einer bisherigen Bundesstraße in eine Kreisstraße; Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbaubehörde für den Erlaß der Umstufungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 23 A 2483/94

DRsp Nr. 2022/9407

Umstufung einer bisherigen Bundesstraße in eine Kreisstraße; Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbaubehörde für den Erlaß der Umstufungsverfügung

Einzelfall einer Umstufung einer bisherigen Bundesstraße in eine Kreisstraße.

Tenor

Soweit die im Berufungsverfahren erhobene Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FStrG § 2 Abs. 4 Alt. 1; StrWG NW § 3 Abs. 1;

Tatbestand