OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.12.2004
1 ME 256/04
Normen:
26. BImSchV; BauGB § 31 Abs .2 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2 ; NdsBauO § 12a Abs. 1 ; NdsBauO § 13 Abs. 1 Nr 6 ; NdsBauO § 99 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 975
NuR 2006, 66
ZfBR 2005, 282

UMTS-Basisstation in reinem Wohngebiet - Ausnahme; Befreiung; Mobilfunkantenne; Mobilfunkmast; Nachbarschutz; Ortsbild; Reines Wohngebiet; UMTS-Basisstation; Wirkungen, athermische

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 ME 256/04

DRsp Nr. 2008/951

UMTS-Basisstation in reinem Wohngebiet - Ausnahme; Befreiung; Mobilfunkantenne; Mobilfunkmast; Nachbarschutz; Ortsbild; Reines Wohngebiet; UMTS-Basisstation; Wirkungen, athermische

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbar-Eilantrag gegen eine UMTS-Basisstation besteht trotz deren (weitgehender) Fertigstellung fort, weil diese unter Umständen ohne wesentlichen Substanzverlust einstweilen wieder abgebaut werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht erst recht, wenn er sich auch gegen deren Nutzung wendet.2. Eine UMTS-Basisstation mit einem knapp 10 m hohen Antennenmast und Technikschränken ist nach derzeitigem niedersächsischen Baurecht nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt.3. Wird eine solche Station auf das Flachdach eines Bunkers gestellt, ist Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung nur die hinzutretende Anlage.4. Zu den gebäudegleichen Auswirkungen, welche von einer solchen Station ausgehen können.5. Für eine solche Anlage kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO eine Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften erteilen.6. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gehen von einer solchen Anlage bei Einhaltung der 26. BImSchV keine nachteiligen athermischen Wirkungen aus.7. UMTS-Basisstationen sind städtebaurechtlich relevante Vorhaben.