BVerwG - Beschluß vom 29.11.1974
II B 15.74
Normen:
VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 3 S. 1,; VwGO § 152 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 2
MDR 1975, 427

Unanfechtbarkeit der Berufungsverwerfung durch Beschluß

BVerwG, Beschluß vom 29.11.1974 - Aktenzeichen II B 15.74

DRsp Nr. 2009/19965

Unanfechtbarkeit der Berufungsverwerfung durch Beschluß

Wird die Berufung durch Beschluß verworfen, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß nicht gegeben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1974 sowie die Beschwerde gegen diesen Beschluss werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 24.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 3 S. 1,; VwGO § 152 Abs. 1 S. 1;

Gründe: