Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1974 sowie die Beschwerde gegen diesen Beschluss werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 24.000 DM festgesetzt.
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