I.
Die Kläger wenden sich gegen die Sperrung von Straßen innerhalb eines Schutzbereichs, der nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I S. 899) angeordnet worden ist.
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