LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2006
11 Sa 828/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 15 Abs. 2 § 17 Satz 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 560
NZA-RR 2007, 238
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 552/06

Unangemessene Benachteiligung durch doppeltbefristete Arbeitszeiterhöhung - mehrjährige kalendermäßige Befristung bei gleichzeitiger Zweckbefristung ohne Ankündigungsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 828/06

DRsp Nr. 2007/865

Unangemessene Benachteiligung durch doppeltbefristete Arbeitszeiterhöhung - mehrjährige kalendermäßige Befristung bei gleichzeitiger Zweckbefristung ohne Ankündigungsfrist

»Die mehrjährige kalendermäßige Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende Abrede stellt eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar, wenn die Arbeitszeiterhöhung jeweils gleichzeitig ohne Ankündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 TzBfG analog) zweckbefristet wird.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 15 Abs. 2 § 17 Satz 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.