I.
Der Kläger ist Eigentümer des ca. einen Morgen großen Grundstücks M, Sstraße 49, und unterhält in dem ungefähr 3 km weit entfernten Ort U einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 89 Morgen. Das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück in M gehört bzw. gehörte nach der Sonderbaupolizeiverordnung für den Rhein-Wupper-Kreis vom 1. April 1939 zu einem Wohngebiet. Im Frühjahr 1963 errichtete der Kläger ohne Einholung einer Baugenehmigung auf dem Hintergelände des Grundstücks zwei Hühnerställe, in denen etwa 250 Hühner gehalten werden. Durch Bescheid vom 28. August 1963 versagte die Beklage unter Bezugnahme auf die Sonderbauordnung die vom Kläger nachträglich beantragte Baugenehmigung und gab ihm gleichzeitig auf, die Ställe binnen eines Monats zu beseitigen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|