BVerwG - Urteil vom 23.04.1969
IV C 12.67
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 24 Abs. 2; BauNVO § 24 Abs. 3; BBauG § 2 Abs. 10; BBauG § 34;
Fundstellen:
BVerwGE 32, 31
BayVBl 1970, 326
BRS 22 Nr. 42
Buchholz 406.11 § 34 Nr. 16
DÖV 1969, 751
DVBl 1970, 69
MDR 1969, 867
RdL 1969, 302
VerwRspr 20, 811
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen X A 119/65

Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 - Aktenzeichen IV C 12.67

DRsp Nr. 1996/26101

Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

1. Ein nach § 34 BBauG zu beurteilendes Vorhaben ist "unbedenklich", wenn es sich mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbaren läßt, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft. 2. § 24 Abs. 2 und 3 BNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 war durch § 2 Abs. 10 BBauG nicht gedeckt und daher ungültig.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 24 Abs. 2; BauNVO § 24 Abs. 3; BBauG § 2 Abs. 10; BBauG § 34;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des ca. einen Morgen großen Grundstücks M, Sstraße 49, und unterhält in dem ungefähr 3 km weit entfernten Ort U einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 89 Morgen. Das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück in M gehört bzw. gehörte nach der Sonderbaupolizeiverordnung für den Rhein-Wupper-Kreis vom 1. April 1939 zu einem Wohngebiet. Im Frühjahr 1963 errichtete der Kläger ohne Einholung einer Baugenehmigung auf dem Hintergelände des Grundstücks zwei Hühnerställe, in denen etwa 250 Hühner gehalten werden. Durch Bescheid vom 28. August 1963 versagte die Beklage unter Bezugnahme auf die Sonderbauordnung die vom Kläger nachträglich beantragte Baugenehmigung und gab ihm gleichzeitig auf, die Ställe binnen eines Monats zu beseitigen. Hiergegen richtet sich die Klage.