LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2006
10 Sa 1044/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 567/06

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei Privatfahrten mit Firmenkreditkarte - keine Täuschung durch Unterlassen bei fehlender Offenbarungspflicht

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1044/06

DRsp Nr. 2007/924

Unbegründete außerordentliche Kündigung bei Privatfahrten mit Firmenkreditkarte - keine Täuschung durch Unterlassen bei fehlender Offenbarungspflicht

1. Im Verschweigen von Tatsachen oder im Unterlassen einer Aufklärung kann eine Täuschungshandlung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, weil etwa das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen erwarten darf; grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen, es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. 2. Ergeben bereits die vom Arbeitnehmer ausgefüllten Reisekostennachweise im Zusammenhang mit den von ihm jeweils vorgelegten Tankquittungen, dass Tankkosten für Firmenfahrzeug ausschließlich mit der Firmen-Kreditkarte bezahlt wurden, ist es Sache der Arbeitgeberin, ihre Interessen wahrzunehmen und die Aufwendungen für Privatfahrten dem Arbeitnehmer in Rechnung zu stellen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen.