LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2012
8 Sa 379/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 693/12

Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 379/12

DRsp Nr. 2013/7180

Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis

1. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen; die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. 2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann; dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 - AZ: 4 Ca 693/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

1. 2.