LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2018
11 Sa 1196/17
Normen:
KSchG § 4; BGB § 611a; SGB § 31; SGB VIII § 23 Abs. 2a; SGB VIII § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 584/17

Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Tagesmutter gegen den die Tagespflege genehmigenden Landkreis bei fehlendem Nachweis eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 1196/17

DRsp Nr. 2018/3559

Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Tagesmutter gegen den die Tagespflege genehmigenden Landkreis bei fehlendem Nachweis eines Arbeitsverhältnisses

Schriftliche Äußerungen eines Landkreises zur Förderung der Kindertagespflege, die sich ausweislich ihres Inhalts und der erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen (Widerspruchseinlegung) als einseitige hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und damit als Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB darstellen (Festsetzung des Tagepflegegeldes nach § 23 Abs. 2a SGB VIII - Erlaubniserteilung hinsichtlich Person und Räumlichkeit gemäß § 43 SGB VIII), sind nicht geeignet, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin zu begründen, insbesondere wenn diesen Schreiben eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit dem Inhalt eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags oder dem Inhalt der Annahme eines entsprechenden Angebots der Antragstellerin nicht entnommen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.07.2017 - 4 Ca 584/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; BGB § 611a; SGB § 31; SGB VIII § 23 Abs. 2a; SGB VIII § 43 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.