LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2006
2 Sa 401/06
Normen:
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 ; SGB III § 261 Abs. 2 Satz 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1428/05

Unbegründete Lohnklage bei Raumpflegetätigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 401/06

DRsp Nr. 2007/1111

Unbegründete Lohnklage bei Raumpflegetätigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs

1. Wird eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschaffenen Arbeitsgelegenheit tätig, schreibt § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB II ausdrücklich vor, dass diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. 2. Der zwischen der Hilfsbedürftigen und der Arbeitsagentur vereinbarte Eingliederungsvertrag stellt nach herrschender Meinung einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, der anstelle eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wird und diesen ersetzt. 3. Eine Definition des Begriffes der "zusätzlichen Arbeiten" enthält § 16 Abs. 3 SGB II nicht; im Anschluss an die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geltende Bestimmung des § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten dann "zusätzlich", wenn sie ohne den Ein-Euro-Job nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.