LAG Hamm - Urteil vom 31.08.2006
17 Sa 536/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, 2 § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 1672/05 - 14.02.2006,

Unbegründete Schadensersatzklage bei unvertretbarem Verzugsschaden infolge berechtigtem Vertrauen des Arbeitgebers auf Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 536/06

DRsp Nr. 2007/953

Unbegründete Schadensersatzklage bei unvertretbarem Verzugsschaden infolge berechtigtem Vertrauen des Arbeitgebers auf Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung

1. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden dann nicht zu ersetzen, wenn er ihn nicht zu vertreten hat; da das Vertretenmüssen des Schuldners keine Verzugsvoraussetzung ist, trägt nicht der Gläubiger sondern der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. 2. Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer einstellt, hat er dies zu vertreten, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, dass die Kündigung unwirksam ist; insoweit ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand. 3. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Wirksamkeit seiner Kündigung kann im Laufe des Kündigungsrechtsstreits seine Berechtigung verlieren; der Arbeitgeber handelt jedoch so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen darf.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1, 2 § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen durch verspätete Lohnzahlung entstandenen Steuerschaden zu erstatten.