LAG Hamm - Urteil vom 03.08.2006
15 Sa 521/06
Normen:
BGB § 254 § 280 Abs. 1 § 619 a § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1797/05 - 22.02.2006,

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei Beschädigung eines Lastkraftwagens - Unaufklärbarkeit des Schadens nach Eigenreparatur - Organisationsverschulden des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von Fahrzeugen zum Transport von Baumaschinen

LAG Hamm, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 521/06

DRsp Nr. 2007/971

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitgebers bei Beschädigung eines Lastkraftwagens - Unaufklärbarkeit des Schadens nach Eigenreparatur - Organisationsverschulden des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von Fahrzeugen zum Transport von Baumaschinen

1. Hat der Arbeitgeber den Zustand des beschädigten Fahrzeugs verändert und den Lastkraftwagen in Eigenarbeit repariert, ist nicht mehr feststellbar und auch durch Sachverständigenbeweis nicht aufklärbar, welche Schäden das Fahrzeug unmittelbar nach dem vom Arbeitnehmer verursachten Aufsetzen der Ladefläche auf der Deichsel des Anhängers aufwies. 2. Hält der Arbeitgeber zur Beförderung von Baumaschinen in seinem Betrieb nur einen leichten Lastkraftwagen bereit, der erst bei Auflastung den Anhänger mit einer Baumaschine ziehen kann, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beladung des Wagens für derartige Zwecke mit geeigneten Gewichten erfolgt; tut er dies nicht, ist ihm bei der dadurch bedingten Schadensverursachung ein Verschulden bei der Organisation seines Betriebes zur Last zu legen, welches ein eventuelles Verschulden des Arbeitnehmers bei der Schadensentstehung in einer Weise überwiegt, dass der Arbeitgeber den Schaden letztlich allein tragen muss.

Normenkette:

BGB § 254 § 280 Abs. 1 § 619 a § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: