LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2018
5 Sa 448/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3461/16

Unbegründete Schadensersatzklage eines Apothekers bei unzureichenden Darlegungen zur pflichtwidrigen Bestellung und Abgabe eines teuren Medikamentes durch eine Mitarbeiterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 448/17

DRsp Nr. 2018/13828

Unbegründete Schadensersatzklage eines Apothekers bei unzureichenden Darlegungen zur pflichtwidrigen Bestellung und Abgabe eines teuren Medikamentes durch eine Mitarbeiterin

1. Gemäß § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitnehmerin vorwerfbar ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Das gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen der Arbeitnehmerin. 2. Allein der Umstand, dass sich auf einem von der Krankenkasse überprüften Rezept nur das Namenskürzel der Arbeitnehmerin befindet, begründet keine Schadensersatzforderung des Arbeitgebers, wenn weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt wird, dass die Arbeitnehmerin das Rezept keinem approbierten Apotheker vorgelegt, die falsche Menge bestellt, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt hat oder der Patientin bei der Abholung die falsche Stückzahl ausgehändigt worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. August 2017, Az. 7 Ca 3461/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 619a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.