LAG Hamm - Urteil vom 11.08.2006
13 Sa 282/06
Normen:
BGB § 253 § 823 ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 § 105 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1304/05

Unbegründete Schmerzensgeldklage gegenüber Arbeitgeber bei bewusst fahrlässiger Schadensverursachung

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 282/06

DRsp Nr. 2007/966

Unbegründete Schmerzensgeldklage gegenüber Arbeitgeber bei bewusst fahrlässiger Schadensverursachung

Wem die an einer Tischkreissäge vorhandenen Mängel, namentlich der fehlende Spritzschutz, schon über mehrere Wochen bekannt sind und wer daran trotz zahlreicher Hinweise nichts ändert, der hofft, der (dann tatsächlich eingetretene) Erfolg werde ausbleiben, zumindest ist es ihm gleichgültig, ob er eintritt; die darin liegende bewusste Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um von dem erforderlichen Vorsatz, also dem Wissen und Wollen hinsichtlich des Erfolges einschließlich des konkreten Schadensumfangs, ausgehen zu können.

Normenkette:

BGB § 253 § 823 ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 § 105 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht aus einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten geltend und will festgestellt wissen, dass diese auch zum Ersatz aller (zukünftigen) Schäden verpflichtet sind.

Der am 01.11.1962 geborene, verheiratete Kläger, ein Linkshänder, war bei der Beklagten zu 1), deren (ehemaliger) Mitgeschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, spätestens seit Mitte August 2004 als Maurer tätig.