LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2006
4 Sa 3/06
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 767 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 134/05

Unbegründete Vollstreckungsgegenklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Ausschluss mit außergebührenrechtlichen Einwendungen aus Mandatsverhältnis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 3/06

DRsp Nr. 2007/1059

Unbegründete Vollstreckungsgegenklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Ausschluss mit außergebührenrechtlichen Einwendungen aus Mandatsverhältnis

1. Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht nur gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch sondern auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtet werden. 2. Unterlässt es der Auftraggeber, außergebührenrechtliche Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, führt das (falls keine gebührenrechtlichen Bedenken bestehen) dazu, dass der Rechtsanwalt mit dem Festsetzungsbeschluss einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel erhält; die Rechtswirkungen des Festsetzungsbeschlusses beschränken sich nicht auf die gebührenrechtliche Seite des titulierten Anspruchs. 3. Wird durch den Beschluss der Vergütungsanspruch schlechthin rechtskräftig festgesetzt, ist es nur folgerichtig, auch die Präklusionswirkung an diesem Umfang der Rechtskraft auszurichten; der Einwand, die titulierte Forderung sei durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem Mandat erloschen, ist damit ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 767 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.