LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2004
16/10 Sa 786/03
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 4 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; BRTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 ; VTV § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2096/00

Unbegründeter Beitragsanspruch der Urlaubskasse des Baugewerbes bei inländischem Verlegen und Montieren von Rohren innerhalb einer industriellen Anlage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 16/10 Sa 786/03

DRsp Nr. 2005/234

Unbegründeter Beitragsanspruch der Urlaubskasse des Baugewerbes bei inländischem Verlegen und Montieren von Rohren innerhalb einer industriellen Anlage

1. Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer erfasst nach ihrem klaren Wortlaut nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb ihrerseits von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird.2. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung bezieht sich nur auf die in Deutschland durchgeführten Arbeiten.3. Das Verlegen und Montieren von Rohren innerhalb einer industriellen Anlage unterfällt dem Tarifbereich der Metallindustrie.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 4 ; SGB III § 211 Abs. 1 ; BRTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 ; VTV § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, für den Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2001 bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu leisten.