LAG Köln - Urteil vom 21.07.2006
4 Sa 574/06
Normen:
BGB § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 144
NZA-RR 2007, 134
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 43/06

Unbegründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 574/06

DRsp Nr. 2007/1021

Unbegründeter Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Eigenkündigung

»1. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB hat der Kündigende nicht nur zu beweisen, dass ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustand, sondern auch, dass der objektiv vorliegende Kündigungsgrund für die Kündigung kausal war.2. Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, wenn dem Kündigenden erst nach der Kündigung bekannt wird, dass der andere Vertragspartner sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits objektiv vertragswidrig verhalten hatte und damit ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben war.«

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte betreibt ein Steuerberaterbüro, in dem auch seine Tochter als Steuerberaterin beschäftigt ist. Wegen der bei ihm zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigten Arbeitnehmer wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2006 (Bl. 52/53 d. A.) Bezug genommen. Die dortige Darstellung hat der Beklagte nicht mehr bestritten.

Die Klägerin war seit dem 01.10.1990 beim Beklagten beschäftigt. Sie verdiente zuletzt 2.750,00 EUR brutto als Steuerfachangestellte.