Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 628 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte betreibt ein Steuerberaterbüro, in dem auch seine Tochter als Steuerberaterin beschäftigt ist. Wegen der bei ihm zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigten Arbeitnehmer wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2006 (Bl. 52/53 d. A.) Bezug genommen. Die dortige Darstellung hat der Beklagte nicht mehr bestritten.
Die Klägerin war seit dem 01.10.1990 beim Beklagten beschäftigt. Sie verdiente zuletzt 2.750,00 EUR brutto als Steuerfachangestellte.
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