LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2003
5 Sa 21/02
Normen:
BGB § 826 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 § 67 Abs. 2 a.F. ; ZPO § 519 Abs. 2 § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 9411/01

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Urteilserschleichung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 21/02

DRsp Nr. 2004/7706

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Urteilserschleichung

1. Unter Durchbrechung der Rechtskraft ist nach § 826 BGB grundsätzlich nur derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil erschlichen oder ein unrichtiges Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit auf sittenwidrige Weise ausnutzt.2. Die Unrichtigkeit des Urteils kann nicht damit dargetan werden, dass der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen vorbringt, die er schon im Vorprozess vorgetragen hat.3. An den die Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB rechtfertigenden besonderen Umständen fehlt es, wenn die Entscheidung im Vorprozess auf nachlässige Prozessführung des Betroffenen zurückzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 826 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 § 67 Abs. 2 a.F. ; ZPO § 519 Abs. 2 § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Schadensersatz in Höhe des ihm in der Zeit vom 01.05.2000 bis 31.11.2001 entgangenen Bruttolohnes von insgesamt EURO 40.243,87 abzüglich des in dieser Zeit erhaltenen Arbeitslosengeldes von insgesamt EURO 22.483,67.