LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2012
5 Sa 384/12
Normen:
BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 980/04

Unbegründeter Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 384/12

DRsp Nr. 2013/15182

Unbegründeter Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage

Das Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht (mehr) und kann auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden, da solche Vorbehalte nur deklaratorisch wirken und kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründen; dem stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2004 -7 Ca 980/04- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren) darüber, ob die Beklagte als Erbin des vormaligen Beklagten zu 2 verpflichtet ist, eine Betriebsrente an die Klägerin zu zahlen.

Das Beklagtenrubrum lautete im erstinstanzlichen Rechtsstreit 7 Ca 980/04 vor dem Arbeitsgericht Koblenz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2004 wie folgt:

Firma H H KG, vertreten durch den Komplementär H H, dieser vertreten durch RA. Dr. M als Betreuer, Pflegeheim M, K

H H, Inhaber der H H Werkzeug-, fabrik, vertreten durch RA. Dr. M (als Betreuer), Pflegeheim M, K