ArbG Hamburg - Beschluss vom 06.01.2005
25 GaBV 2/04
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 925 Abs. 2 § 936 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 345

Unbegründeter Widerspruch gegen einstweilige Verfügung des Betriebsrates zur Unterlassung einer Betriebsänderung bei Entfernung einer Produktlinie

ArbG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 25 GaBV 2/04

DRsp Nr. 2005/20782

Unbegründeter Widerspruch gegen einstweilige Verfügung des Betriebsrates zur Unterlassung einer Betriebsänderung bei Entfernung einer Produktlinie

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren finden §§ 936, 925 ZPO über § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechende Anwendung, soweit das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.2. Bei Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG kann dieser einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Betriebsänderung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.3. Ist die Entfernung einer Produktlinie Teil einer größeren Betriebsänderung, handelt es sich um eine beteiligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 111 BetrVG.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 925 Abs. 2 § 936 ; BetrVG § 111 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats hinsichtlich der dauerhaften Außerbetriebnahme und Entfernung einer Produktionslinie aus dem Betrieb der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der ... AG mit Sitz in H.-H. mit 363 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Zeitpunkt Oktober 2004. Am Standort H. der ...-Gruppe sind über 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.

Der Beteiligte zu 1) ist der für den Standort H. der ...-Gruppe gebildete Betriebsrat (Standortbetriebsrat).