1. Soweit die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach der vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist, kommt es auf künftige bauliche Entwicklungen nur an, wenn sich diese bereits in der vorhandenen Bebauung niederschlagen.2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist.
Normenkette:
BBauG § 34;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.1972 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 450/72