LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2018
10 Sa 1122/17
Normen:
BGB § 611a; BDSG § 32 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 72a ; ZPO § 256 Abs. 1; BZRG § 30a Abs. 1 Nr. 1; BZRG § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BZRG § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 460
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4180/16

Unberechtigte Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gegenüber einem kaufmännischen Mitarbeiter im Bereich der Jugendhilfe

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1122/17

DRsp Nr. 2018/5092

Unberechtigte Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gegenüber einem kaufmännischen Mitarbeiter im Bereich der Jugendhilfe

1. Die Frage, ob der Arbeitgeber jenseits der gesetzlich geregelten Pflicht und Berechtigung die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 30a BZRG) verlangen kann, ist nach den Vorschriften zum Beschäftigungsschutz und nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesarbeitsgericht zum Fragerecht der Arbeitgeberseite nach Vorstrafen entwickelt hat. 2. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG darf die Arbeitgeberseite personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung eines solchen für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist; das BDSG setzt damit den Rahmen, inwieweit die Arbeitgeberseite von Beschäftigten Informationen über begangene Straftaten verlangen kann. 3. Die für die Vorlage eines einfachen Führungszeugnisses geltenden Grundsätze müssen im Sinne der Zielsetzung des erweiterten Führungszeugnisses, das ausschließlich dem Schutz Minderjähriger dient, erweitert werden.