OLG Brandenburg - Urteil vom 29.08.2007
4 U 11/07
Normen:
BGB § 174 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ; BGB § 311 b Abs. 1 S. 1 ; BGB § 649 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 645/05

Unberechtigter Annahmeverweigerung eines Kündigungsschreibens - Zum Annahmeverweigerungsrecht nach § 174 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 4 U 11/07

DRsp Nr. 2007/18288

Unberechtigter Annahmeverweigerung eines Kündigungsschreibens - Zum Annahmeverweigerungsrecht nach § 174 BGB

»1. Konnte ein Kündigungsschreiben nur deshalb nicht am letzten Tag der Frist übergeben werden, weil der Empfänger unberechtigt dessen Annahme verweigert hat, ist vom fristgerechten Zugang der Kündigung auszugehen. 2. Die legitime Zurückweisung einer durch einen Bevollmächtigten überbrachten einseitigen Willenserklärung nach § 174 BGB setzt voraus, dass der Empfänger die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt und die Erklärung ausdrücklich wegen deren Nichtvorlage zurückweist. Weist der Empfänger die Erklärung nur mit der Begründung zurück, der Überbringer sei nicht sein Vertragspartner, reicht dies nicht aus, die Rechtsfolge von § 174 BGB herbeizuführen, da dieser Einwand sich nur allgemein auf die Stellvertretung bezieht, nicht jedoch konkret auf die Vollmachtsurkunde. 3. Ein Bauvertrag, der eine Rücktrittsklausel für den Fall enthält, dass der Auftraggeber kein geeignetes Grundstück in angemessener Zeit finden kann, ist nicht in einer Weise mit einem Grundstücksgeschäft verknüpft, die das Geschäft insgesamt nach § 311b Abs. 1 BGB beurkundungspflichtig werden läßt.«

Normenkette:

BGB § 174 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ; BGB § 311 b Abs. 1 S. 1 ; BGB § 649 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.