LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2006
4 Sa 2142/05
Normen:
KSchG § 1 § 2 ; BGB 623;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 160
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 438/05

Unbestimmte und sozialwidrige Änderungskündigung gegenüber Aushilfslehrerin - Überprüfung von Ministerialerlassen als Organisationsentscheidungen zum Einsatz pädagogischer Mitarbeiter als Vertretungskräfte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 2142/05

DRsp Nr. 2007/1066

Unbestimmte und sozialwidrige Änderungskündigung gegenüber Aushilfslehrerin - Überprüfung von Ministerialerlassen als Organisationsentscheidungen zum Einsatz pädagogischer Mitarbeiter als Vertretungskräfte

»1. Da in Grunderlassen dokumentierte Organisationsentscheidung des Landes, bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften in Grundschulen keine Vertretungslehrkraft mehr einzusetzen, die eigenständigen Vertretungsunterricht erteilen, ist von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar.2. Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob die Organisationsentscheidung überhaupt umgesetzt wurde und ob sie sich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf des gekündigten Arbeitnehmers entfallen ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 2 ; BGB 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.