LAG Hamm - Urteil vom 29.08.2006
9 Sa 2273/05
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3209/03

Unbewiesener Erfüllungseinwand des Arbeitgebers gegenüber Lohnforderung - Beweislast des Arbeitgebers - keine Beweislastumkehr bei wechselndem Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 2273/05

DRsp Nr. 2007/955

Unbewiesener Erfüllungseinwand des Arbeitgebers gegenüber Lohnforderung - Beweislast des Arbeitgebers - keine Beweislastumkehr bei wechselndem Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Lohnforderung trägt der Arbeitgeber; die Beweislast bezieht sich nicht nur auf die Leistung selbst sondern auch auf deren Vollständigkeit. 2. Im Rahmen der Beweislast ist zu bedenken, dass die Vorschrift des § 286 ZPO nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür verlangt, dass eine zu beweisende Tatsache zutrifft; das Gericht muss nach den Maßstäben des § 286 ZPO vielmehr die volle Überzeugung davon gewinnen, dass eine streitige Tatsachenbehauptung wahr ist, was wiederum nicht ausschließt, dass Zweifel verbleiben. 3. Bei der Erfüllung von Forderungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB ist weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung ein Rechtssatz zu entnehmen, dass bei wechselndem Parteivorbringen nach den Grundsätzen des überholten Parteilvorbringens eine Beweislastumkehr anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt durch Erfüllung erloschen sind.