OLG Celle - Urteil vom 03.03.2004
9 U 208/03
Normen:
BGB § 278 § 328 § 631 ; BaustellenVO § 3 § 4 ; SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4065/01

Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Sicherheitsmaßnahmen auf Baustelle; Haftungsausschluss

OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 9 U 208/03

DRsp Nr. 2006/738

Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Sicherheitsmaßnahmen auf Baustelle; Haftungsausschluss

»1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen. 2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines "Koordinators" für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt. 3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschüzende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick. 4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.