LG Hannover, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4065/01
Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Sicherheitsmaßnahmen auf Baustelle; Haftungsausschluss
OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 9 U 208/03
DRsp Nr. 2006/738
Unfall auf gemeinsamer Betriebsstätte - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Sicherheitsmaßnahmen auf Baustelle; Haftungsausschluss
»1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines "Koordinators" für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschüzende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.