OLG Hamburg - Urteil vom 25.01.2018
3 U 122/17
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 53/17

Ungebetene Zusendung von E-Mails über ein ImmobilienportalZusendenlassen von Angeboten nicht mehr verfügbarer ObjekteKonkretes Wettbewerbsverhältnis von Maklern

OLG Hamburg, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 122/17

DRsp Nr. 2019/11805

Ungebetene Zusendung von E-Mails über ein Immobilienportal Zusendenlassen von Angeboten nicht mehr verfügbarer Objekte Konkretes Wettbewerbsverhältnis von Maklern

1. Makler sind nicht räumlich auf dem gleichen Markt tätig und stehen deshalb nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn sich ihre jeweiligen Tätigkeitsgebiete nicht überschneiden. Es genügt für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zu einem lediglich lokal tätigen Makler nicht, dass der Anspruchsteller (etwa über das Internet) Immobilien bundesweit anbietet, wenn er im Tätigkeitsgebiet des Anspruchsgegners nicht beständig präsent ist, sondern vor der angegriffenen Verletzungshandlung nur eine einzige - noch dazu ein Jahr zurückliegende - Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat.