BGH - Urteil vom 09.06.1994
I ZR 116/92
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1517
BGHR UWG § 1 Gefühlsbetonte Werbung 3
BGHR UWG § 3 Irreführung 26
GRUR 1994, 828
MDR 1994, 1198
UPR 1995, 28
ZfBR 1994, 218
wrp 1994, 615

Unipor-Ziegel; Irreführende Angaben über die Umweltverträglichkeit von Baustoffen

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen I ZR 116/92

DRsp Nr. 1994/3110

"Unipor-Ziegel"; Irreführende Angaben über die Umweltverträglichkeit von Baustoffen

»Zur Frage der Irreführung durch Angaben zur Umweltverträglichkeit von aus Naturstoffen bestehenden Baumaterialien.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte stellt Ziegel aus Ton und Lehm her und vertreibt diese Produkte. Sie warb in der Zeitschrift "b.", Ausgabe Februar/März 1991 mit der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige:

Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Werbeaussage "unipor ZIEGEL Bausteine für eine gesunde Welt" als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache der Verbraucher und als irreführend mit der Behauptung angegriffen, von den Ziegeln der Beklagten gingen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus, sie strahlten - in geringem Umfang - Radioaktivität aus. Es sei nicht erkennbar, welche positive Wirkung die Verwendung der Ziegel für die Welt haben solle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie vorstehend wiedergegeben, für unipor-Ziegel anzukündigen:

"Bausteine für eine gesunde Welt".

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, daß von ihren Ziegeln keinerlei gesundheits- oder umweltbelastende Beeinträchtigungen ausgingen.