OLG Celle - Urteil vom 14.07.2005
14 U 217/04
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; VOB/A § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1776
OLGReport-Celle 2005, 687
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 238/03

Unklarheit der Ausschreibung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Bauausführung - Aufklärungspflicht des Auftragsnehmers

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 14 U 217/04

DRsp Nr. 2005/12047

Unklarheit der Ausschreibung hinsichtlich der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Bauausführung - Aufklärungspflicht des Auftragsnehmers

»1. Ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, dass der Stahlüberbau einer Brücke unter Verwendung zweier verschiedener Stahlsorten "entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Zeichnung" herzustellen ist, so ist dasjenige Verhältnis der beiden Stahlsorten geschuldet, das konstruktionstechnisch zum Bau der Brücke erforderlich ist. 2. a) Enthält die Ausschreibung Unklarheiten, die keine sichere Kalkulation ermöglichen, hat der Auftragnehmer diese durch vorherige Einsichtnahmen in Planunterlagen, Ortsbesichtigungen oder Rückfragen zu klären. b) Unterlässt der Auftragnehmer die gebotenen Aufklärungshandlungen, stehen ihm gegen den Auftraggeber weder Mehrvergütungsansprüche aus § 2 VOB/B noch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; VOB/A § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung zusätzlichen Werklohns für Brückenbauarbeiten in Anspruch.