OLG Brandenburg - Urteil vom 24.04.2007
11 U 103/06
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 304/05

Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen zur Nachunternehmerbenennung - Schadensersatzpflicht bei unzulässigem Bieterausschluss

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 11 U 103/06

DRsp Nr. 2007/10492

Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen zur Nachunternehmerbenennung - Schadensersatzpflicht bei unzulässigem Bieterausschluss

1. Der Auftraggeber öffentlich ausgeschriebener Bauleistungen macht sich gegenüber einem Bieter schadensersatzpflichtig, wenn er ein Angebot ohne hinreichenden Grund vom Vergabeverfahren ausschließt. 2. Ist im Angebot festgelegt, dass der Bieter auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen muss, kann der Bieter von seinem Empfängerhorizont dies dahin verstehen, dass es ihm erlaubt sei, auch solche Nachunternehmer zu benennen, die sie noch nicht endgültig vertraglich an sich gebunden hat. Das gilt auch, wenn das Angebot ein Nachunternehmerformular enthält, in das vorgesehene Nachtunternehmer eingetragen werden sollen. Der Wortlaut der Bewerbungsunterlagen geht insoweit der optischen Gestaltung des Nachunternehmerformulars vor. 3. Erweisen sich die Ausschreibungsunterlagen als mehrdeutig, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers, da dieser Herr des Vergabeverfahrens ist.

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen der Nichtberücksichtigung ihres erstplatzierten Angebotes von Bauleistungen nach öffentlicher Ausschreibung in Anspruch.