SchlHOLG - Urteil vom 21.12.2006
11 U 69/05
Normen:
BGB § 139 ; BauGB § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 682
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 336/04

Unmittelbare planungsrechtliche Nutzungsabsicht als Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes

SchlHOLG, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 11 U 69/05

DRsp Nr. 2007/18629

Unmittelbare planungsrechtliche Nutzungsabsicht als Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes

»1. Beim Erwerb von Flächen im Wege des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist es nicht notwendig, dass die Gemeinde die Absicht hat, das Grundstück unmittelbar nach dem Erwerb planungsrechtlich zu nutzen. 2. Übt eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht für eine größere Fläche aus, obwohl ihr dieses Recht nur für einen Teilbereich zusteht, ist die Ausübung des Rechtes für diesen Teilbereich wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie das Vorkaufsrecht auch nur für diese kleinere Fläche ausgeübt hätte (Rechtsgedanke des § 139 BGB).«

Normenkette:

BGB § 139 ; BauGB § 24 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rechtswidrigkeit eines von der Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechtes und ob der Klägerin hierdurch Schäden entstanden sind und ggf. in welcher Höhe.