Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung bei Setzung einer zu kurzen Frist und gleichzeitigem Baustellenverbot
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 24 U 71/99
DRsp Nr. 2000/8601
Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung bei Setzung einer zu kurzen Frist und gleichzeitigem Baustellenverbot
Ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten besteht nicht, wenn die Frist zur Mängelbeseitigung mit zwei Tagen zu kurz bemessen war und gleichzeitig dem Auftragnehmer ein Baustellenverbot erteilt worden ist.