»1. a) Kann eine statisch wirksame Tragekonstruktion nicht nachträglich eingebaut werden, besteht ein Mangelbeseitigungsanspruch nicht, weil das fehlerhafte Werk nicht nachbesserungsfähig ist. Einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung bedarf es bei objektiv unmöglicher Beseitigung des Mangels nicht.«b) Der Unternehmer kann sich nicht unter Berufung auf die höheren Kosten für die aufwendigere Ausführungsart seiner werkvertraglichen Erfolgspflicht entziehen, wenn sich die zunächst beabsichtigte Ausführungsart als unzureichend erweist. [Amtl. LS]2. Zu den Voraussetzungen der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB (hier: Unternehmensfortführung durch die Ehefrau des früheren Inhabers).