OLG Köln - Urteil vom 14.02.2003
19 U 152/02
Normen:
BGB §§ 323 631 644 645 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 153/02

Unmöglichkeit der werkvertraglichen Leistung im Baurecht

OLG Köln, Urteil vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 19 U 152/02

DRsp Nr. 2003/10244

Unmöglichkeit der werkvertraglichen Leistung im Baurecht

Weichen die vom Werkunternehmer erstellten Baugenehmigungsunterlagen von der zwischen den Parteien vereinbarten Ausführung des Gewerks deswegen erheblich ab, weil das Bauvorhaben (hier: Erstellung eines Wintergartens) so wie beabsichtigt nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht genehmigungsfähig ist, so kann sich der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 a.F. BGB von dem Werkvertrag lösen. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen der Auftragnehmer die gesamten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zu erbringenden Architektenleistungen (einschließlich Genehmigungsplanung) übernommen hatte (Anschluss an Senatsurteil vom 14.06.1996 - 19 U 8/96 - in: MDR 1996, 903).

Normenkette:

BGB §§ 323 631 644 645 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg.