OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.03.2005
8 W 71/05
Normen:
GKG (a.F.) § 8 ; GKG (n.F.) § 21 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 640
OLGReport-Stuttgart 2005, 732
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 211/03

Unrichtige Sachbehandlung durch Verursachung von Mehrkosten bei Einholung eines gerichtliche Sachverständigengutachten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 71/05

DRsp Nr. 2005/4776

Unrichtige Sachbehandlung durch Verursachung von Mehrkosten bei Einholung eines gerichtliche Sachverständigengutachten

»1. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu inländischem Recht stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, die zur Nichterhebung von Kosten führt, wenn und soweit dadurch Mehrkosten verursacht wurden. 2. Die Grundlagen für die Prüffähigkeit einer Rechnung nach § 14 Nr. 1 VOB/B sind einem gerichtlichen Sachverständigenbeweis zugänglich, wenn im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung der Auftraggeber und dessen Hilfspersonen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die dem Gericht fehlen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart BauR 1999, 514). 3. Die Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Sachverständigen zur mündlichen Sachverständigenanhörung vor dem Gericht ist in der Regel nicht notwendig im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG / § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG, weil der Sachverständige das Gutachten aus eigener Sachkenntnis zu erstatten hat und der Mitarbeiter zur Erläuterung des Gutachtens nicht befugt ist.«

Normenkette:

GKG (a.F.) § 8 ; GKG (n.F.) § 21 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.